Kostenfreiheit des Schulweges

Grundsätze

Kostenfreiheit des Schulweges ab Jahrgangsstufe 5 können wir grundsätzlich nur gewähren, wenn der Schulweg einfach mehr als 3 Kilometer beträgt und die nächstgelegene Schule besucht wird. Diese ist die Schule, welcher die Schülerin / der Schüler zugewiesen ist oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (Fahrtkosten) erreichbar ist.

Die Straßenentfernung oder die Fahrzeit mit dem PKW oder dem öffentlichen Verkehrsmittel zu verschiedenen Schulen ist für die Ermittlung der nächstgelegenen Schule nicht maßgebend.

Ausnahmen: 
1. Es kann auch Schulwegkostenfreiheit für kürzere Wegstrecken übernommen werden, wenn
     - der Schulweg durch polizeiliches Gutachten als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich
       anerkannt ist oder
     - eine dauernde Behinderung der Schülerin / des Schülers (Schwerbehindertenausweis vorlegen) dies erfordert.

2. Die Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule können nur übernommen werden,
    wenn  
     - ein Schulwechsel nicht zumutbar ist oder
     - der Beförderungsaufwand die ersparten Kosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 Prozent
       übersteigt oder
     - eine schriftliche Ablehnung der nächstgelegenen Schule vorliegt. Eine (z.B. durch verspätete Anmeldung) selbst
       verschuldete Ablehnung der nächstgelegenen Schule kann nicht anerkannt werden.

3. Für alle Schüler aus dem Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge werden die Schulwegkosten zum Besuch der
    folgenden Schulen bzw. Ausbildungsrichtungen übernommen bzw. erstattet: 
     - Staatl. Wirtschaftsschule Wunsiedel
     - Staatl. Fachoberschule Marktredwitz
     - Sigmund-Wann-Realschule Wunsiedel, Wahlpflichtfächergruppe IIIa mit der Fremdsprache Tschechisch
     - Otto-Hahn-Gymnasium Marktredwitz, Musische Ausbildungsrichtung
     - Luisenburg-Gymnasium Wunsiedel, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Ausbildungsrichtung

Schulwegkosten zum Besuch einer außerbayerischen Schule können nur gewährt werden, wenn diese Ausbildungsrichtung bzw. Schulart auch in Bayern angeboten wird und hier staatlich anerkannt ist. 

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Schulwegkostenfreiheit sind unterschiedlich und hängen von der Art der besuchten Schule ab. Für detaillierte Informationen klicken Sie bitte auf die Schulart, die besucht werden soll.