Grundsätze
Kostenfreiheit des Schulweges ab Jahrgangsstufe 5 können wir grundsätzlich nur gewähren, wenn der Schulweg einfach mehr als 3 Kilometer beträgt und die nächstgelegene Schule besucht wird. Diese ist die Schule, welcher die Schülerin / der Schüler zugewiesen ist oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (Fahrtkosten) erreichbar ist.
Die Straßenentfernung oder die Fahrzeit mit dem PKW oder dem öffentlichen Verkehrsmittel zu verschiedenen Schulen ist für die Ermittlung der nächstgelegenen Schule nicht maßgebend.