Veterinärwesen / Verbraucherschutz

Unsere Aufgaben:

  • Staatliche Tierseuchenbekämpfung,
  • Tierschutz
  • Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln
  • Tierköperbeseitigung zugeordnet

Das Tätigkeitsfeld umfasst neben typischen Überwachungsaufgaben, unter anderem auch organisatorische Maßnahmen, Erstellung von amtstierärztlichen Bescheinigungen, fachliche Stellungnahmen, Bearbeitung von Anfragen, Erstellung von Statistiken und Erteilung von Auskünften.

Wer im Landkreis Wunsiedel z. B. mit der Haltung von Nutztieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziege, Geflügel) beginnt, Informationen zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden haben möchte, eine Seuchenfreiheitsbescheinigung benötigt, Tiere innergemeinschaftlich verbringt oder ausführt, eine Beschwerde über tierschutzwidrige Tierhaltungen abgeben will, einen Verdacht im Hinblick auf den Ausbruch einer Tierseuche melden muss, mit Tieren züchten oder handeln will, einen Reitbetrieb oder eine Zoohandlung eröffnet, sollte sich vertrauensvoll an den Fachbereich 30 Veterinärwesen und Verbraucherschutz im Landratsamt Wunsiedel i. F. wenden.


Umsetzung neue Kontrollverordnung VO (EU) Nr. 2017/625; Transparenz der Gebührenerhebung

Bitte klicken Sie auf diesen link, um weiterführende Informationen zur Festsetzung von Gebühren für die Durchführung von Kontrollen zu erhalten.


Allgemeinverfügung des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge

zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)

Bekanntmachung des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge vom 22.10.2021,
Az.: 31 - 5651/02

Anlage:                1 Untersuchungsantrag

Aufgrund des Art. 170 Abs. 1 Alt. 1 VO (EU) 2016/429 i.V.m § 3a S. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 HS. 1 und HS. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist sowie Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge folgende:

Allgemeinverfügung

1. Zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen haben die im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge Jagdausübungsberechtigte

1.1 jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fallwild und Unfallwild) und krankheitsauffällig erlegte Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fundortes/Erlegeortes dem Veterinäramt des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge anzuzeigen.

1.2 jedes gesund erlegte Wildschwein unverzüglich mittels Wildmarke und Wildursprungsschein und jedes verendet aufgefundene bzw. krankheitsauffällig erlegte Wildschwein nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen,

1.3 von jedem gesund erlegten Wildschwein unverzüglich eine EDTA-Blutprobe zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, diese Probe zu kennzeichnen und zusammen mit dem ausgefüllten Untersuchungsantrag gemäß der Anlage dieser Allgemeinverfügung dem Veterinäramt des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge zur virologischen Untersuchung zuzuführen.

1.4 den Tierkörper jedes gesund erlegten Wildschweins nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde der Wildkammer des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten bzw. der für den Einzelfall von der zuständigen Behörde konkret benannte Stelle zuzuführen. Ein Inverkehrbringen des Wildbrets von erlegten Wildschweinen darf erst nach Vorlage des negativen Untersuchungsbefundes zu Nr. 1.3. dieser Allgemeinverfügung erfolgen. Die Befundmitteilung an den Jagdausübungsberechtigen erfolgt durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

1.5 den Aufbruch jedes gesund erlegten Wildschweines unschädlich zu beseitigen.

2. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1.1. bis 1.5. getroffenen Regelungen wird angeordnet.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

4. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.