Pendlerquarantäne und mehr: Grenzlandkreise erlassen Allgemeinverfügung

(11.02.2021)

Die Inzidenzen im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge bewegen sich weiterhin auf hohem Niveau. Aus diesem Grund haben die Verantwortlichen nun im Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und allen Grenzlandkreisen entlang der Grenze zur Tschechischen Republik neue Regelungen in Kraft gesetzt. Die entsprechende Allgemeinverfügung, die im Landkreis ab morgen (12.02.) gültig sein wird, umfasst neue Vorschriften für Grenzgänger, Grenzpendler und Betriebe.          

1. Beschränkungen für Grenzgänger

Grenzgänger, die aus einem Hochinzidenzgebiet (Tschechische Republik) mehrmals die Woche täglich in den Landkreis einpendeln, dürfen sich künftig nur noch auf direktem Weg zwischen dem Grenzübergang und ihrem Betrieb oder ihrer Studien- oder Ausbildungsstätte bewegen. Einzige Ausnahme ist der Weg zu einer der Teststationen. Der Stopp im Supermarkt oder beispielsweise auch private Treffen im Landkreis sind damit ab sofort nicht mehr erlaubt.

2. Beschränkungen für Grenzpendler

Auch Personen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge und ihren Arbeitsplatz in einem Hochinzidenzgebiet haben, sind verpflichtet, sich nach jeder Einreise in den Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge auf direktem Weg in ihre Wohnung zu begeben. Diese dürfen sie danach nur noch aus wirklich triftigen Gründen (Einkauf, Arztbesuch, etc.) verlassen.

3. Beschränkungen für Betriebe

Betriebe, die nicht schon bisher ein Schutz- und Hygienekonzept erstellen mussten (beispielsweise Kliniken oder Pflegeheime), und mehr als fünf Grenzgänger beschäftigen, sind nun verpflichtet, ein solches auszuarbeiten und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. In den Betrieben selbst gelten zudem die Bestimmungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung, die unter anderem die Abstände zwischen den Arbeitsplätzen oder auch das Tragen von FFP2-Masken unter bestimmten Voraussetzungen regelt. Die regelmäßigen Testungen der Grenzgänger sind durch den Arbeitgeber zu kontrollieren und müssen vier Wochen zurück archiviert werden. Positive Befunde sind umgehend dem Landratsamt zu melden und die betroffene Person muss sich sofort in Quarantäne begeben. Die Testungen für die Mitarbeiter, die nicht unter Regelungen für Grenzgänger fallen, bleiben freiwillig, sind aber ausdrücklich erwünscht und sollten mindestens einmal pro Woche, aber besser noch in kürzeren Intervallen erfolgen.

Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 28. Februar.

„Ich begrüße es, dass alle Grenzlandkreise und das Ministerium hier an einem Strang ziehen. Aufgrund der hohen Inzidenzen in unserem Nachbarland Tschechien ist das zu diesem Zeitpunkt der richtige Weg. Wir alle wollen die Zahl der Infektionen senken und damit Lockerungen möglich machen. Dazu sind in der aktuellen Situation solche Einschnitte nötig. Ich bin mir sicher, dass wir hier bei zahlreichen Grenzgängern und Grenzpendler sowie bei sehr vielen Unternehmen auf Verständnis stoßen“, sagt Landrat Peter Berek. „Wir alle wünschen uns einen schnellen Weg aus dieser Pandemie, dafür müssen wir in allen Bereichen zusammenarbeiten. Durch unsere heutige Allgemeinverfügung, die alle Regionen entlang der tschechischen Grenze erlassen, werden die Maßnahmen des Bundes und des Freistaates unterstützt. Darüber hinaus laufen Gespräche zu nächsten anstehenden Schritten.“