Fichtelgebirge. Leise surrend hoch über den Köpfen und mit atemberaubenden Bildern im Netz, so nehmen wir sie wahr – Drohnen, unbemannte ferngesteuerte Fluggeräte. Im Sommer 2021 hat sich zu deren Gebrauch einiges seitens des Gesetzgebers geändert, doch was generell im Fichtelgebirge gilt, wissen nach wie vor die Wenigsten.
Bilder aus der Luft trotz Bodenkontakt
Ausgelöst durch ein Aufeinandertreffen mit einem unbedachten Drohnenflieger im Schutzgebiet und vermehrten Anrufen aus der Bevölkerung, nahm sich der Naturpark Fichtelgebirge mit seiner Gebietsbetreuerin Stefanie Jessolat dem Thema an. „Es ist keine leichte Aufgabe mit dem Ziel zwischen Bevölkerung und Naturschutz zu vermitteln“, so das Statement der Gebietsbetreuerin.
Hauptsächlich erhielt sie Verständnis und es entwickelte sich ein guter Austausch mit den Drohnenfliegern, doch leider waren auch Ignoranz und Beleidigungen dabei. Positiv ist allerdings zu sagen, dass ihr gegenüber bei einigen sehr schönen vermeintlichen Drohnenaufnahmen im Schutzgebiet nachweislich auf andere Methoden, wie Teleskopstangen, zurückgegriffen wurde. „Diese Bilder zeigten mir, dass Luftaufnahmen auch ohne Drohne im begrenzten Maße möglich sind und eine für beide Seiten gute Alternative bilden“, so die Feststellung der Gebietsbetreuerin.
Leider sind Drohnen Flug-Apps naturschutzfachlich nicht ausgereift. Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete sowie Nationalparks als nicht zu befliegende Zone, wie es nach § 21 h LuftVO, nur mit Zustimmung geregelt ist, sind leider nur in manchen Flug-Apps entsprechend dargestellt. Regional zählen dazu viele Ausflugsziele und schöne Motive wie Schneeberg, Nußhardt, Platte, Kösseine und Waldstein, welche ausschließlich mit Erlaubnis des zuständigen Amtes beflogen werden dürfen.
Des Weiteren ist fest zu stellen, dass Nutzugsbedingungen der Flug-Apps nicht die zwingende Gesetzesgrundlage der Landschaftsschutzgebiete, kurz LSG, aufweist und damit der wichtige Hinweis: Die Verordnungen über die im Naturpark Fichtelgebirge gelegenen Landschaftsschutzgebiete beinhalten eine Erlaubnispflicht für jeden Drohnenflug.
Die gute Nachricht, trotz der unterschiedlichen Schutzgebietstypen im Naturpark Fichtelgebirge gilt für den Hobbyflieger ein einheitliches Vorgehen: „Vor einem geplanten Flug am besten über den Bayernatlas prüfen, ob der Flug in einem Landschaftsschutzgebiet, Natura 2000-Gebiet (darunter fallen die Flora-Fauna-Habitat-Gebiete und Vogelschutzgebiete) oder Naturschutzgebiet erfolgen soll. Ist dies der Fall muss im entsprechenden Landkreis vorher bei der unteren Naturschutzbehörde in den jeweiligen Landratsämtern eine Erlaubnis eingeholt werden“, so die Gebietsbetreuerin: „In welchem Landkreis man sich mit seinem geplanten Drohnenflug befindet kann ebenfalls über den Bayernatlas ermittelt werden. Hier kann auch eingesehen werden, ob man im Siedlungsraum ist, wo z.B. wieder andere Regeln gelten“. Es reicht eine formlose Mail mit dem Ort des Fliegens sowie GPS-Daten, das Datum und der Grund des Fluges. Die erteilte Erlaubnis muss zum Drohnenflug mitgenommen werden, da ansonsten bei einer Überprüfung von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen werden muss.
Hauptsächlich dient diese Verordnung zum Schutz von Vögeln. „Für Vögel sind Drohnen reine Stressauslöser. Vor allem größere Vögel, wie der Uhu, reagieren auf die Drohnen empfindlicher als kleinere Vögel. Hier gilt es diese besonders geschützten Vögel zu schonen. Auch kann die Brut aufgegeben werden, wenn Drohnen zu nah ans Nest kommen. Für Arten, die in ihrem Bestand sowieso gering sind, ist dies natürlich gravierend und kann auf lange Sicht zum Verlust der Art führen“, so Frau Jessolat.