Der Gutachterausschuss des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2024 neu festgesetzt. Zum ersten Mal nach über 10 Jahren wurde dabei eine rückläufige Entwicklung auf dem Immobilienmarkt festgestellt. Im Vergleich zum Jahr 2021 fanden in den Berichtsjahren 2022 und 2023 knapp 23 Prozent weniger Verkäufe statt. Schaut man auf die Verkaufspreise ist allerdings eine gegenläufige Entwicklung zu beobachten. Hier wurde ein landkreisweiter konjunktureller Preisanstieg für Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen von 10 Prozent ermittelt.
Die deutlich spürbare Dämpfung der Verkäufe im Landkreis wirkt sich auf die verschiedenen Grundstücksarten allerdings unterschiedlich aus. Der stärkste Rückgang war im Teilmarkt „unbebaute Grundstücke“ spürbar. Die Transaktionszahlen haben sich hier gegenüber dem Jahr 2021 um rund 30 Prozent verringert. Die Anzahl reduzierte sich auf circa 750 verkaufte Grundstücke mit einem Gesamtumsatz von knapp 31 Millionen Euro. Der Teilmarkt „bebaute Grundstücke“ hingegen musste lediglich einen Rückgang von 17 Prozent verzeichnen. Insgesamt wechselten hier in den Berichtsjahren 2022 bis 2023 über 950 Immobilien mit einem Gesamtumsatz von 179 Millionen Euro die Eigentümer.
Der Teilmarkt „Wohneigentum“ schließlich nahm eine ungewöhnliche Entwicklung. Im Jahr 2022 konnte eine Steigerung der Verkaufsfälle von 23 Prozent festgestellt werden. Im Jahr 2023 sanken die Transaktionen dann wieder deutlich. Im gesamten Landkreis wechselten im Berichtszeitraum circa 500 Wohnungen mit einem Gesamtumsatz von 64 Millionen Euro den Eigentümer.
Die Bodenrichtwertzonen zum Stichtag 01.01.2024 sind ohne Wertansatz auch online einsehbar: www.bodenrichtwerte.bayern.de. Amtliche Bodenrichtwertauskünfte zu einzelnen Bodenrichtwerten sind dagegen kostenpflichtig und können bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses per E-Mail (E-Mail) schriftlich beantragt werden.
Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind durchschnittliche, aus der Kaufpreissammlung abgeglichene Lagewerte des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen (§ 4 Abs. 2 Immobilienwertermittlungsverordnung) insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit (§ 6 Abs. 1 ImmowertV) weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse (§ 3 Abs. 2 ImmoWertV) vorliegen. Die Notare sind nach § 195 BauGB verpflichtet, eine Abschrift von jedem Kaufvertrag über eine Immobilie an den Gutachterausschuss zu senden. Hieraus werden unter Beachtung des Datenschutzes individuelle Auskünfte erteilt und Statistiken zur Ermittlung der Bodenrichtwerte im Landkreis geführt. Die neuen Bodenrichtwerte wurden auf Grundlage der geführten Kaufpreissammlung der Jahre 2022 bis 2023 ermittelt.