Die Aufteilungspläne müssen alle Teile des Gebäudes darstellen und neben den Grundrissen auch die Ansichten und Schnitte enthalten. Es sind dabei alle Grundrisse des Gebäudes, auch die der nicht ausgebauten Dachräume und Spitzböden, darzustellen. Es muss ersichtlich sein, wie Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum zueinander liegen bzw. voneinander abgegrenzt sind. Die Nutzung der einzelnen Räume muss im Grundrissplan eingezeichnet sein.
Die Aufteilungspläne müssen mit den genehmigten Bauplänen übereinstimmen, daher kann bei Neubauten die Abgeschlossenheitsbescheinigung erst nach der Baugenehmigung erteilt werden.
Die Pläne dürfen nicht zusammengeklebt oder -geheftet sein oder aufgeklebte Klappen, Tipp-Ex-Eintragungen oder Radierungen enthalten. Nehmen Sie handschriftliche Änderungen deutlich vor, z.B. „Nummern im Keller geändert“ mit Datum und Unterschrift oder „Balkon abgestrichen“ mit Datum und Unterschrift.
Stellen Sie jede Wohneinheit einzeln dar.
Jede in sich abgeschlossene Eigentumseinheit (Sondereigentum) wird mit einer arabischen Ziffer in einem Kreis gekennzeichnet. Jeder Raum, einschließlich der Balkone, muss mit einer Ziffer gekennzeichnet sein. Auch die Nutzung der Räume ist anzugeben.
Die Abgeschlossenheit von Sondereigentum liegt nur vor, wenn es „abgeschlossen und verschließbar“ ist. Bei Keller- und Speicherabteilen tragen Sie bitte die Art des Abschlusses in die Pläne ein, z. B. „abschließbare Lattenverschläge“.
Räume ohne Kreis und Ziffer sind Gemeinschaftseigentum. Um einen Raum im Gemeinschaftseigentum handelt es sich dann, wenn bei diesem Raum eine Nutzung mehrerer Wohnungseigentümer vorliegt (wie z. B. gemeinschaftliches Treppenhaus, gemeinschaftlicher Heizungsraum etc.). Hierbei ist auch zu beachten, dass der Weg zum Gemeinschaftsraum ebenfalls im Gemeinschaftseigentum liegen muss, und nicht durch Sondereigentum führen darf.
Räume wie Keller-, Speicher- oder Hobbyräume, die zu einem Wohnungs- oder Teileigentum gehören, jedoch außerhalb desselben liegen, erhalten die gleiche Ziffer. Diese Räume müssen dem Eigentumsanteil zugeordnet werden oder ansonsten Gemeinschaftseigentum sein. Sie können nur ein eigenes Sondereigentum bilden, wenn sie nicht bauordnungsrechtlich als Bestandteil einer Hauptnutzung (z. B. notwendige Kellerabstellräume für Wohnungen) erforderlich sind.
Stellplätze, an denen Sondereigentum begründet werden soll, sowie die außerhalb des Gebäudes liegenden Teile des Grundstücks, auf die sich das Sondereigentum erstrecken soll, sind durch Maßangaben zu bestimmen. Die Maßangaben müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen.