Die bauliche Nutzung eines Grundstücks kann von den Gemeinden im Wege der Bauleitplanung vorbereitet und gesteuert werden. Diese Planungshoheit ist Ausfluss des Selbstverwaltungsrechtes und daher den Gemeinden verfassungsrechtlich garantiert. Als Trägerin der Planungshoheit kann die Gemeinde bei der Ortsplanung weitgehend frei entscheiden. Sie darf dabei jedoch nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen und muss das im Baugesetzbuch (BauGB) geregelte Aufstellungsverfahren beachten.
Unter Bauleitplänen sind „Flächennutzungspläne" und „Bebauungspläne" zu verstehen. Ob ein Bauvorhaben überhaupt und im gewünschten Ausmaß zulässig und somit genehmigungsfähig ist, hängt davon ab, ob es die in den Bauleitplänen festgelegten bauplanungsrechtlichen Anforderungen erfüllt.