Digitaler Bauantrag

Ab dem 01.03.2023 können beim Landratsamt Wunsiedel i. F., zusätzlich zur papiergebundenen Antragstellung, Anträge auch digital eingereicht werden. Durch die Aufnahme des Landratsamtes in die Digitale Bauantragsverordnung ist es möglich, durch eine Authentifizierung der einreichenden Person mittels BayernID Anträge zu stellen und Unterlagen hochzuladen. Insbesondere bei den vorzulegenden Bauzeichnungen wird auf jegliche Unterschrift verzichtet. Dadurch wird ermöglicht, dass der Entwurfsverfasser die Bauzeichnungen unmittelbar als PDF-Datei speichert und diese ohne Medienbruch im Online-Assistenten hochladen kann.

Das Angebot zur digitalen Antragseinreichung richtet sich grundsätzlich an die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.

Für die Nutzung der digitalen Antragstellung ist eine BayernID erforderlich, die über das BayernPortal oder über die Seite der BayernID beantragt werden kann. Da bei der digitalen Antragstellung auf die Unterschriften verzichtet wird, ist eine gehobene Authentifizierung erforderlich. 

Sollten Sie bereits über einen BayernID Benutzerkonto verfügen, welches mit der Zugangsoption Benutzername/Passwort eingerichtet wurde, ist es zwingend erforderlich, dass Sie unter MEIN NUTZERKONTO | ZUGANG unter der Option „Weiteren Zugang hinzufügen“ – Ihren Zugang mit Ihrem ELSTER Zertifikat ergänzen.

Sollten Sie über noch kein BayernID Benutzerkonto verfügen, können Sie Ihre Neuregistrierung direkt durch das ELSTER Zertifikat vornehmen.

Hier finden Sie eine Übersicht aller verfügbaren Online-Antragsstrecken:

Im Folgenden finden Sie eine FAQ-Liste, die häufig gestellte Fragen beantwortet. Durch einen Klick auf die jeweilige Frage öffnet sich die dazugehörige Antwort.

Ab 1.3.23 können folgende Verfahren digital eingereicht werden:

Baurecht:

  • Bauanträge (Art. 64 BayBO)
  • Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren ("Freisteller", Art. 58 BayBO)
  • Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
  • Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
  • Anträge auf Zulassung von Abweichungen oder Befreiungen (Art. 63 BayBO)
  • Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
  • Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)

Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren:

  • Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
  • Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)
  • Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
  • Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV)

Abgrabungsrecht:

  • Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG)
  • erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG),
  • Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
  • Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)

Anzeigen und Erklärungen im abgrabungsrechtlichen Verfahren:

  • Beginnsanzeigen (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)

Die digitale Einreichung der in der beiliegenden Tabelle aufgeführten Verfahren, Erklärungen und Anzeigen kann nur durch einen vorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen. Der Kriterienkatalog Standsicherheit muss durch den vorlageberechtigten Tragwerksplaner erfolgen.

Dieser muss sich über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID holen und kann sich damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – bei Einreichung von Anträgen ausreichend authentifizieren. Die Einreichung erfolgt ausschließlich über die im Bayern-Portal bereit stehenden digitalen Antragsformulare, den sog. Online-Assistenten.

ACHTUNG: ein Antrag kann nur über die Online-Assistenten eingereicht werden. Eine Einreichung als digitales Dokument (z.B. pdf-Dokumente) per E-Mail im Landratsamt ist unwirksam! Wenn Sie die Online-Assistenten nicht verwenden können oder dürfen, müssen Sie Anträge weiterhin in Papierform einreichen.

Mit der Bayern-ID kann der Entwurfsverfasser, vergleichbar mit einer virtuellen Unterschrift, Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren. Damit verbunden ist es nicht möglich, ohne vorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser einen digitalen Antrag zu stellen. Die Anmeldung bei der Bayern-ID erfolgt über Benutzername und Passwort. Zusätzlich zu der Bayern-ID mit Benutzername und Passwort muss eine Authentifizierung erfolgen. Diese kann mit dem elektronischen Personalausweis oder der Erstellung eines Elster-Zertifikats erfolgen. Die Erstellung des Elster-Zertifikats erfolgt hier. Nach Durchführung der Registrierung erhalten Sie die benötigte Elster-Zertifikatsdatei. Nähere Informationen über den verifizierten Zugang ins BayernPortal finden Sie hier.

Hinweise:

  • Eine Neuregistrierung mit dem authega-Zertifikat ist nicht mehr möglich. Hierfür steht ab sofort das sogenannte Elster-Zertifikat zur Verfügung, das bereits für die elektronische Einkommenssteuereinreichung verwendet wird.
  • Bestehende authega-Zertifikate können weiterhin zur Authentifizierung benutzt werden.
  • Sollten Sie bereits eine persönliche Elster-Zertifikatsdatei besitzen, können Sie diese für die Authentifizierung heranziehen und müssen keine neue Zertifikatsdatei beantragen
  • Die neue Registrierungsmöglichkeit mit dem persönlichen ELSTER-Zertifikat bei der BayernID ist nicht zu verwechseln mit dem künftigen Unternehmenskonto, das ebenfalls auf der ELSTER-Technologie basiert. Eine Authentifizierung mit dem Unternehmenskonto kann beim Digitalen Bauantrag erst mit Produktivsetzung der überarbeiteten Online-Assistenten angeboten werden, die für das 1. Quartal 2023 vorgesehen ist.

Nein, die digitale Einreichung ist nur durch einen vorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser möglich. Der Entwurfsverfasser muss sich über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID holen und kann damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren.

Es gibt keine Pflicht zur digitalen Antragseinreichung! Natürlich können Sie Ihren Antrag auch in Papierform stellen. Allerdings ändert sich für Sie auch beim Einreichen in Papierform u.U. das Verfahren, da die meisten Anträge (siehe Tabelle unten) in Papierform nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt im Landratsamt eingereicht werden müssen.

Beachten Sie hierzu nachfolgenden Punkt "Bisher wurden die Anträge über die Gemeinde eingereicht - und nun?"

Ab 1.3. ändert sich dieses Verfahren: Fast alle Anträge werden zuerst im Landratsamt eingereicht.

Bei digital eingereichten Anträgen geschieht dies automatisch über das BayernPortal, bei Papieranträgen bitten wir Sie, diese im Landratsamt Wunsiedel i. F., Jean-Paul-Str. 9, 95632 Wunsiedel abzugeben oder an diese Adresse zu senden (Bitte beachten Sie die Ausnahmen in der nachfolgenden Tabelle).

Die Gemeinden werden dann im ersten Schritt durch uns über Ihren Antrag informiert und beteiligt. Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag ist wie bisher unbedingte Genehmigungsvoraussetzung.

Folgende Übersicht zeigt, welche Anträge in Papierform Sie wo abgeben sollen:

Anträge:

  • Bauantrag u. Änderungen (Art. 64 BayBO): LRA
  • Genehmigungsfreistellungverfahren (Art. 58 BayBO): Gemeinde
  • Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO): LRA
  • Vorbescheid (Art. 71 BayBO): LRA
  • Isolierte Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung  oder der BauNVO (Art. 63 BayBO): Gemeinde
  • Isolierte Abweichung von der BayBO oder einer aufgrund der BayBO erlassenen Vorschrift: LRA
  • Verlängerung einer Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO): LRA
  • Verlängerung eines Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO): LRA

Anzeigen und Erklärungen:

  • Baubeginnsanzeige (Art 68 Abs. 8 BayBO): LRA
  • Anzeige der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO): LRA
  • Anzeige einer Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO): LRA und unverzügliche Weiterleitung an die Gemeinde
  • Kriterienkatalog (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO i. V. m. Anlage 2 BauVorlV): LRA

Abgrabungsrecht:

  • Abgrabungsanträge (Art. 7 BayAbgrG): LRA
  • Genehmigungsfreie Abgrabung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG): Gemeinde
  • Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG): LRA
  • Abgrabungsvorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG): LRA
  • Baubeginnsanzeige Abgrabung (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG): LRA

Abstandflächenübernahmeerklärungen können zwar nicht über den Antragsassistenten des Ministeriums digital eingereicht werden, dennoch können Sie ab 1.3. ein "elektronisches Abbild" (=Scan) des unterschriebenen Originals bei uns einreichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen. Bitte bewahren Sie deshalb diese Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.

Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher. Dagegen ändert sich bei digitaler Einreichung die Unterschriftsregelung grundlegend!

Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen" - das muss nach der Digitalen Bauantragsverordnung der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser sein. Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und er erklärt, dass er im Sinne der Bauherren handelt.

Ein Fachplaner (z.B. Brandschutzplaner) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.

Die Nachbarunterschriften müssen weiterhin eingeholt werden. Im virtuellen Bauantragsformular (Online-Assistenten) muss angegeben werden, welche Unterschriften beim Entwurfsverfasser bzw. Bauherrn vorliegen. Diese Unterschriften benötigt das Landratsamt nicht. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn, die mit "Unterschrift liegt nicht vor" angegeben wurden, zugestellt.

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 BayBO mit Bußgeld bewährt sind. Vor allem aber sollten Sie sich als Bauherr darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde (weil wir davon ausgegangen sind, dass die Unterschrift vorliegt), eine Klagefrist von einem Jahr (ab Bekanntwerden der Baumaßnahme) anstelle eines Monats haben, der Bescheid damit noch lange nach Baubeginn anfechtbar ist und sehr verzögert unanfechtbar wird.

Dateien müssen als Einzeldateien in einem Portable Document Format (PDF) vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.

Das Landratsamt Wunsiedel i. F.  stellt auf der Homepage ein Portal zur Verfügung, auf dem Unterlagen hochgeladen werden können. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten ist auch dort eine Authentifizierung erforderlich.

Das Portal finden Sie hier.

Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild (=Scan) des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben.

Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals. Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen.

In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.

Wichtige Dokumente, wie den Bescheid der Baugenehmigung sowie eine Ausfertigung der auf der Genehmigung basierenden Planunterlagen, erhalten Sie weiterhin in Papierform - auch wenn Sie digital eingereicht haben.

Nein. Die Nutzung des BayernPortals und des Online-Antragstellungs-Portals ist ein für die Bürger kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung. Für die Baugenehmigung werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben.

Im Rahmen der kleinen Delegation (Art. 53 Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung) erfüllt die Stadt Wunsiedel die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde für Wohngebäude und manche gewerblich genutzten Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 im Geltungsbereich von Bebauungsplänen.

Diese Anträge sind weiterhin in Papierform bei der Stadt Wunsiedel einzureichen. Eine digitale Antragstellung ist bisher nicht möglich.