Wenn Sie bereits einen Bewerber/in haben, sollten sie zur Klärung des Vorliegens einer Arbeitserlaubnis bei einem Bewerber zunächst den Aufenthaltsstatus erfragen. Denn der sogenannte Aufenthaltstitel von Flüchtlingen entscheidet darüber, ob jemand in Deutschland arbeiten darf. Diese Auskunft können Sie über die Ausländerbehörde einholen. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung dürfen in den ersten drei Monaten nicht arbeiten.
Wenn Sie noch einen Bewerber suchen, richten Sie sich an Ihren Arbeitgeberservice bei der Arbeitsagentur.
Außer in wenigen Ausnahmefällen, nimmt die Arbeitsagentur aktuell auch eine Vorrangprüfung vor. Diese muss stets abgewartet werden, auch wenn man sich zwischen Arbeitgeber und möglichem Arbeitnehmer schon einig ist. Mit dieser wird überprüft, ob es deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland für eine offene Stelle gibt. Die Vorrangprüfung könnte aber schon bald wieder geändert werden.