1. Welche Beurkundungen kann das Jugendamt durchführen?
Die Urkundsbeamten der Jugendämter sind befugt, Urkunden aufzunehmen u. a. über
- die Vaterschaftsanerkennung
- die jeweils erforderlichen Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftsanerkennung
- die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres)
- die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt des Elternteils, der das Kind betreut (Betreuungsunterhalt)
- die Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge (Sorgeerklärungen)
2. Was kostet die Beurkundung?
Die Beurkundungen beim Jugendamt sind gebührenfrei.
3. Welches Jugendamt können / müssen sie für eine Beurkundung aufsuchen?
Sie haben die Möglichkeit, ein Jugendamt ihrer Wahl zur Beurkundung aufzusuchen. Sie müssen nicht zu dem Jugendamt gehen, bei dem z. B. eine Unterhaltsbeistandschaft geführt wird. Es empfiehlt sich jedoch immer vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Urkunden können auch bei anderen Stellen, z. B.
- Notaren
- den Standesämtern, soweit es sich um Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft handelt, oder
- den Amtsgerichten, soweit es sich um die Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft oder die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen handelt, errichtet werden.