Mit dem Bundeskinderschutzgesetz, das zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber unter anderem eine Änderung des § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und des § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) beschlossen.
Wesentliche Änderungen im neuen § 72a SGB VIII:
- Ein etwaiger Tätigkeitsausschluss muss durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BRZG festgestellt werden. Für Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten ist stattdessen ein europäisches Führungszeugnis vorgesehen (§ 30b BZRG).
- Auch neben- und ehrenamtlich im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe, z. B. in der Jugendarbeit, tätige Personen sind nun im Anwendungsbereich enthalten.
- § 72a SGB VIII erfasst auch alle Träger der freien Jugendhilfe.
Folge:
Auch Ehrenamtliche müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, wenn sie bei freien Trägern Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben.