Wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann und das
- auf einer Krankheit
- oder einer Behinderung,
beruht, dann kann für ihn vom Betreuungsgericht ein rechtlicher Betreuer bestellt werden (vgl. § 1814 BGB)
(Bei einer körperlichen Einschränkung darf eine Betreuung nur vom Betroffenen beantragt werden, außer, dieser könnte seinen Willen selbst nicht mehr kundgeben).
Ein wichtiger Satz: Eine Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreute entmündigt wäre- natürlich kann er seine Angelegenheiten auch selbst regeln (außer, er wäre nicht geschäftsfähig).