Betreuung

Betreuung - was ist das?

Betreuung nur mit richterlichem Beschluss

Grundvoraussetzung für eine rechtliche Betreuung

Wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann und das

  • auf einer Krankheit
  • oder einer Behinderung,

beruht, dann kann für ihn vom Betreuungsgericht ein rechtlicher Betreuer bestellt werden (vgl. § 1814 BGB)

(Bei einer körperlichen Einschränkung darf eine Betreuung nur vom Betroffenen beantragt werden, außer, dieser könnte seinen Willen selbst nicht mehr kundgeben).

Ein wichtiger Satz: Eine Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreute entmündigt wäre- natürlich kann er seine Angelegenheiten auch selbst regeln (außer, er wäre nicht geschäftsfähig).

Die Betreuung kann nur dann angeordnet werden,

  • wenn die Krankheit dazu führt, dass eine betroffene Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann
  • und wenn diese Angelegenheiten nicht durch die Errichtung einer Vollmacht oder durch andere Hilfen (ohne gesetzliche Vertretung) genauso gut erledigt werden können.

Das Betreuungsgericht eröffnet ein Betreuungsverfahren, wenn die  vermutete Betreuungsbedürftigkeit einer Person gegenüber dem Gericht erklärt wurde. Diese Anregung einer Betreuung kann durch jede Person erfolgen, Angehörige, Klinikmitarbeiter, die Person selbst, u.s.w. ( Betreuungsanregung )

Das Vorliegen einer relevanten Krankheit wird durch einen fachärztlichen Gutachter beurteilt. 

Des Weiteren ermittelt die  Betreuungsstelle im Auftrag des Gerichtes den Sachverhalt und schlägt auch die Aufgabenbereiche vor, in denen eine Betreuung benötigt wird. Und natürlich hört der Richter den Betroffenen auch selbst an.

Wer kann Betreuer werden?

Es muss auch eine geeignete Person als Betreuer gesucht werden. Dazu wird zuerst beim Betroffenen nachgefragt, wen er sich als Betreuer wünschen würde. Diesem Wunsch wird das Betreuungsgericht i.d.R. folgen - werden aber Anhaltspunkte bekannt, dass dadurch das Wohl des Betreuten gefährdet werden könnte, kann der Richter auch eine andere Person als Betreuer einsetzen.

Vorrangig werden also ehrenamtliche Personen aus dem Verwandtschaftsumfeld zur Übernahme der Betreuung gefragt. Es ist jedoch möglich, dass dennoch aufgrund bestehender Interessenskollisionen gegen einen engen Verwandten entschieden werden muss (Nießbrauchverträge, Mietverhältnis, Erbauseinandersetzung usw.). Kann kein ehrenamtlicher Betreuer gefunden werden, wird ein Berufsbetreuer vorgeschlagen.
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Ehrenamtliche Betreuer, auch aus der Familie, müssen der Betreuungsstelle ein Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters (ein Führungszeugnis, das direkt an die Betreuungsstelle geht) vorlegen - dieses können Sie bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung anfordern.

Auch müssen Sie eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882 b der Zivilprozessordnung übermitteln. Eine Schufa-Auskunft genügt nicht.

siehe:  Vollstreckungsportal     Es wird dann nach einigen Tagen per Post eine PIN an Sie übersandt, mit der man die Schuldnerauskunft anfordern kann.

Beide Unterlagen dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
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Ehegattenvertretungsrecht

Seit dem 01.01.23 kann in Notfällen (Klinik-Aufenthalt) ein Ehegatte in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten, siehe dazu § 1358 BGB

1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten

1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,

2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,

3.  über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und

4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

Das Ehegattenvertretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn der Betroffene die Sorge durch den Ehegatten ablehnt, wenn jemand anderes eine Vollmacht vom Betroffenen erhalten hat, wenn der Ehegatte selbst eine Betreuung im Bereich Gesundheit hat.

Wichtig: Das Dokument für die Ehegattenvertretung stellt der Arzt aus.

Dauer des Verfahrens

Die Abhängigkeit von Stellungnahmen von verschiedenen Seiten führt dazu, dass ein Betreuungsverfahren normalerweise ca. 8 bis 12 Wochen dauert.

Besteht aufgrund einer unvorhergesehenen Erkrankung (Unfall, Schlaganfall, Herzinfarkt, usw.) Handlungs-unfähigkeit und kann der Ehegatte oder die Ehegattin nicht vertreten, kann der Betreuungsrichter ohne fachärztliches Gutachten eine vorläufige Betreuung anordnen. Diese Ausnahmefälle entstehen meist aufgrund überraschender Situationen. Die vorläufige Betreuung wird für maximal 6 Monate ausgesprochen-  im Laufe dieser Zeit prüft das Gericht, ob dann eine längerdauernde Betreuung angeordnet werden muss.

Aufgabenbereiche

Eine Betreuung wird nur in den Aufgabenbereichen angeordnet, die eine betroffene Person auch wirklich nicht mehr selbst bewältigen kann. Solche Aufgabenbereiche können sein:

  • Vermögenssorge
  • Angelegenheiten bezüglich stationärer Wohneinrichtungen
  • Gesundheitsfürsorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Grundstücksangelegenheiten
  • Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten
  • Versicherungsangelegenheiten
  • Organisation der ambulanten Pflege
  • Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 BGB
  • Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1831 Absatz 4 BGB
  • und andere mehr

Im Regelfall ist ein Betreuter in diesen Aufgabenbereichen weiter auch selbst handlungsberechtigt (z.B. kann er auch bei angeordneter Vermögenssorge weiterhin Abhebungen bei der Bank tätigen). Dies kann nur eingeschränkt werden, wenn nach sorgfältiger gerichtlicher Prüfung ein sog. Einwilligungsvorbehalt oder etwa eine Unterbringung  angeordnet werden muss. 

Kosten der Betreuung

In einem Betreuungsverfahren entstehen Kosten:

  • das Sachverständigengutachten ist ab einem Vermögen von 25.000.- € vom Betroffenen zu bezahlen
  • die Gerichtskosten werden ebenfalls ab einem Vermögen von über 25.000.- € dem Betroffenen in Rechnung gestellt
  • ferner können Verfahrenskosten zu zahlen sein.

(Unverbindliche Angaben - die Kosten bitte ggfs. beim Betreuungsgericht erfragen).

Die Kosten für Berufsbetreuer/Verfahrenspfleger sind ab einem Vermögen von über 10.000,- € selbst zu erstatten.

Im Falle der Mittellosigkeit werden die entstehenden Kosten der Betreuung von der Staatskasse beglichen.

Die Vergütung der beruflich tätigen Betreuer richtet sich dabei nach einem von vielen Faktoren abhängigen Pauschalsystem: Vergütungstabellen A, B und C

Die Abrechnungen der Berufsbetreuer werden vom zuständigen Rechtspfleger im Betreuungsgericht kontrolliert.

Ehrenamtliche Betreuer können eine pauschale Jahresvergütung von 425,- € erhalten.

Sucht muss nicht Betreuungsbedürftigkeit bedeuten

 

Das für den Landkreis Wunsiedel zuständige Amtsgericht:

Amtsgericht Wunsiedel -Betreuungsgericht- 
Kemnather Straße 33
95632 Wunsiedel

E-Mail: Poststelle@ag-wun.bayern.de
Tel.-Nr.:  09232 885 0

 

Bilder: Pixabay