Unser Gesundheitsamt ist für die Durchführung dieser Belehrung (auch Online) nur zuständig, wenn die zu belehrende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt (i. d. R. der Wohnsitz) im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat. Bei Personen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands sind wir zuständig, wenn sich die Arbeitsstätte im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge befindet.
Arbeiten Sie gewerblich in Küchen von Gaststätten oder anderen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, oder auf sonstige Weise gewerblich mit Lebensmitteln im Sinne des § 42 Infektionsschutzgesetz und kommen mit den offenen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Gegenstände) in Berührung? Also z.B. mit
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
Dann benötigen Sie vor der erstmaligen Tätigkeit eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Sie dürfen erst tätig werden, wenn die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt oder durch einen hierfür beauftragten Arzt für Sie persönlich ausgestellt wurde.