Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Infektionsschutzgesetz in der geltenden Fassung (IfSG) sind Einrichtungen, in denen vorwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, Kindertagesstätten, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
Die genannten Einrichtungen, des weiteren Pflegeheime im Sinne des Heimgesetzes, vergleichbare Betreuungs- und Versorgungseinrichtungen (z. B. Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege), Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünfte sowie andere Massenunterkünfte, unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Diese Einrichtungen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahren zur Einhaltung der Infektionshygiene festlege