Fischereipachtverträge

Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet. Der Verpächter muss den Vertrag binnen acht Tagen nach Abschluss der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.

Voraussetzungen:

  • Fischereipachtverträge sind für eine Dauer von mindestens 10 Jahren abzuschließen.
  • Pachtverträge dürfen mit höchstens drei Personen als Pächtern abgeschlossen werden.
  • Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verpächters erhält der Pächter die Berechtigung, Erlaubnisscheine für den Fischfang im Pachtgewässer auszustellen. Dies kann sich der Verpächter jedoch im Pachtvertrag vorbehalten.
  • Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person (z. B. ein Verein) ein Gewässer, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein.
  • Verpächter kann nur sein, wer in eigener Person fischereiberechtigt ist.
  • Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und nur für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig.
  • Die Verpachtung unterliegt dem ganzen Inhalt des Fischereiausübungsrechts und soll dem Hegeziel gerecht werden. Der Pachtvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Pachtdauer.
  • Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden. Ein Fischereipachtvertrag, der diesen Formvorschriften nicht entspricht, ist nichtig.
  • Die fischereifachliche Beurteilung unterliegt der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberfranken.

Verfahren:

  • Eine vom Pächter und dem Verpächter unterzeichnete Ausfertigung ist von dem Verpächter innerhalb von acht Tagen nach Abschluss des Vertrages beim Landratsamt zu hinterlegen.

  • Das Landratsamt prüft, ob der vorgelegte Pachtvertrag mit dem BayFiG vereinbar ist. Hierzu beteiligt sie die Fachberatung für Fischerei beim  Bezirk Oberfranken als zuständige Fachbehörde.

Erforderliche Unterlagen / Formulare:

Kosten:

  • Das Verfahren ist kostenfrei.