Gewerbe- und Gaststättenrecht

Wer sich selbständig machen will, dem stellen sich häufig viele Fragen. Kann ich einfach loslegen, muss ich mich irgendwo anmelden, brauche ich eine spezielle Erlaubnis? Antworten finden Sie hier.

Jeder Gewerbetreibende muss sein Gewerbe bei der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde anmelden, in der der Betriebssitz liegt. Ob er danach sofort loslegen darf, hängt von der Art des Gewerbes ab. Dabei wird grundsätzlich in drei Kategorien unterschieden:

Das erlaubnisfreie Gewerbe

Hierbei handelt es sich um alle Gewerbe, die zu ihrer Ausübung keiner besonderen Erlaubnis bedürfen.

Auch wenn bei diesen Gewerbearten keine Erlaubnis notwendig ist, so kann auch die Ausübung eines erlaubnisfreien Gewerbes, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, untersagt werden.

Wichtig ist auch, dass wenn das Gewerbe im sogenannten Reisegewerbe ausgeübt wird, eine entsprechende Reisegewerbekarte benötigt wird.

Das überwachungsbedürftige Gewerbe

Unter den überwachungsbedürftigen Gewerbe versteht man die Gewerbearten, die ohne Erlaubnis ausgeübt werden können und bei denen der Gewerbetreibende aber nach der Gewerbemeldung bei der zuständigen kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde routinemäßig durch das Landratsamt überprüft wird.

Unabhängig von dieser Überprüfung kann das Gewerbe mit der Gewerbeanmeldung bereits ausgeübt werden. Sollte die Überprüfung Auffälligkeiten ergeben, wird sich das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge mit Ihnen in Verbindung setzen.

Eine Auflistung der überwachungsbedürftigen Gewerbe finden Sie in § 38 der Gewerbeordnung.

Das erlaubnispflichte Gewerbe

Hierbei handelt es sich um Gewerbe, bei denen vor der Aufnahme des Gewerbes eine umfangreiche Zuverlässigkeitsüberprüfung des zukünftigen Gewerbetreibenden erfolgt.

Sofern diese Zuverlässigkeitsüberprüfung für den Gewerbetreibenden positiv endet, wird die entsprechende Erlaubnis erteilt.

Im folgenden eine Übersicht einiger Erlaubnise:

 

Gaststättenerlaubnis

Bewachungserlaubnis

Reisegewerbekarte