Gaststättenerlaubnis

 

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

Eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Dies gilt für Schankwirtschaften, aber z. B. auch für Imbisswägen, Kioske, Freischankflächen und Biergärten.

Keine Erlaubnis dagegen benötigt z. B., wer ausschließlich alkoholfreie Getränke verabreicht.

Voraussetzungen

  1. Grundsätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie bzw. Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt, beraten wir Sie gerne.
  2. Der Antragsteller muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dies wird u. a. anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs überprüft. Der Antragsteller muss durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer (IHK) nachweisen, dass er über die Grundzüge der notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist. (Termine und Anmeldung: siehe "Externe Links" weiter unten. Eine solche Bescheinigung benötigt nicht, wer eine entsprechende berufliche Vorbildung nachweisen kann (je nach Betrieb z. B. erfolgreicher Abschluss einer Bäcker-, Koch-, Konditor- oder Metzgerlehre). Sofern es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt, müssen die oben genannten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen vom gesetzlichen Vertreter (z. B. bei einer GmbH vom Geschäftsführer) erfüllt werden. Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen, da die Gesellschaft selbst nicht erlaubnisfähig ist.
  3. Der Betrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen. In diesem Zusammenhang werden z. B. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit geprüft.
  4. Die zum Betrieb der Gaststätte oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume müssen für den Betrieb geeignet sein (insbes. Lage, Beschaffenheit, Ausstattung, Einteilung). Für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform muss also eine Baugenehmigung vorliegen.
  5. Die für Gäste bestimmten Räume (insbes. Gasträume, WC) müssen von behinderten Menschen barrierefrei genutzt werden können, wenn für das Gebäude
  • nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder
  • eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist und das Gebäude nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde.

Übernahme einer bereits bestehenden Gaststätte (Fortbetrieb)

Bei unveränderter Übernahme einer bestehenden Gaststätte wird in der Regel eine vorläufige Gaststättenerlaubnis auf Widerruf erteilt, um so die Betriebsübernahme möglichst reibungslos zu gestalten und einen kontinuierlichen Betrieb zu ermöglichen. Die vorläufige Erlaubnis wird befristet für drei Monate erteilt. Sollte die Prüfung des Antrags bis Ablauf der vorläufigen Erlaubnis nicht abgeschlossen sein (z. B. weil noch Auskünfte anderer Behörden ausstehen), wird die vorläufige Erlaubnis ohne Antrag verlängert. Sofern nach Abschluss der Prüfungen alle Voraussetzungen vorliegen, wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt.

Raumänderung

Ist eine Änderung der Betriebsräume oder deren Nutzung beabsichtigt, ist zunächst mit dem Bauamt der zuständigen Gemeinde zu klären, ob eine Genehmigung hierfür erforderlich ist.

Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist in jedem Fall erforderlich.

Neuerrichtung einer Gaststätte

Wird eine Gaststätte erstmals eröffnet, kann die Gaststättenerlaubnis erst erteilt werden, wenn die gesamte gaststättenrechtliche Überprüfung abgeschlossen ist. Eine vorläufige Erlaubnis wird in diesem Fall nicht erteilt. Der Antrag sollte daher frühzeitig (mindestens 3 Monate vor der geplanten Betriebsaufnahme) gestellt werden.

Gewerbeanzeige

Mit Beginn des Gaststättenbetriebs ist bei der jeweiligen Gemeinde-/Stadtverwaltung eine Gewerbeanzeige zu erstatten.

Stellvertretererlaubnis

Eine Gaststättenerlaubnis ist nicht auf andere Personen übertragbar.

Sofern der Inhaber einer Gaststätte seinen Betrieb nicht persönlich führen will (z. B. wegen längerer Abwesenheit, Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit), bedarf er deshalb einer Stellvertretererlaubnis. Stellvertreter ist eine Person, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Vollmacht den Betrieb im Namen und auf Rechnung des Inhabers, im Übrigen unter eigener Verantwortung selbständig führt.

Verfahrenshinweise

Sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, sind wir gesetzlich verpflichtet, innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden (Genehmigungsfrist). Danach gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion).

Da mit vollständigem Eingang aller erforderlichen Unterlagen die Frist für die genannte Genehmigungsfiktion zu laufen beginnt, werden wir Sie hierüber gesondert informieren.

Wer ohne Genehmigung eine erlaubnispflichtige Gaststätte betreibt, handelt ordnungswidrig.

Hinweise zum Reisegewerbe

Für Gaststätten, die im Reisegewerbe betrieben werden, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Soweit Sie für eine Reisegaststätte jedoch eine gaststättenrechtliche Gestattung der Gemeinde oder eine Erlaubnis des Landratsamts benötigen, weil Sie auch Alkohol ausschenken wollen, benötigen Sie daneben nicht zusätzlich eine Reisegewerbekarte. Eine solche ist auch nicht erforderlich, wenn Sie auf festgesetzten Märkten alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen verabreichen.