Unionsbürger, Staatsangehörige von Island, Norwegen oder Liechtenstein, Schweizer und Inhaber eines Aufenthaltstitels mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet“ können jederzeit selbständig tätig werden.
Ausländer können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erhalten, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, ihre beabsichtigte Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist. Die Geschäftsidee ist ausführlich darzustellen. Der geplante Kapitaleinsatz ist anzugeben.
Die Einreise ist nur mit einem Visum möglich, das bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt werden muss.