Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenos-senschaft andererseits besondere Regelungen. Schweizer Bürger benötigen allerdings immer noch eine Aufenthaltserlaubnis, die bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen ist, eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich.