Nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schüler an öffentlichen und staatl. anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schüler in Teilzeitunterricht in öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen.
Fachakademien und Fachschulen werden von dieser Bestimmung nicht erfasst. Eine Kostenerstattung zu diesen Schularten ist deshalb nicht möglich.
Bitte beachten: land- und forstwirtschaftliche Schulen
Einzige Ausnahme stellen hier die staatlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Fachakademien sowie die staatlichen Ausbildungsstellen für landwirtschaftlich-technische Assistenten dar. Nach Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Bayerischen Landwirtschaft (LwFöG) findet auf diese Schulen das SchKfrG und die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften entsprechende Anwendung. Für den Besuch dieser Schulen treffen die gleichen Voraussetzungen zu, die beim Besuch einer Berufsfachschule ab der 11. Klasse maßgebend sind. Weitere Informationen über den Besuch einer Berufsfachschule ab der 11. Klasse finden Sie hier.