Ausbildungsförderung (BAföG) für Schüler


Für Vollzeitausbildungen an Schulen wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ab der 10. Klasse gefördert.

Nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) kann Ausbildungsförderung bei gleichzeitig vorliegender gerechtfertigter auswärtiger Unterbringung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 geleistet werden.

Schüler-BAföG kann Ihnen nur gewährt werden, wenn Sie bzw. Ihr Ehegatte oder Ihre Eltern nicht in der Lage sind, die für Ihre Ausbildung und Ihren Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufzubringen.

Die Höhe der Ausbildungsförderung richtet sich nach

  • der Art der besuchten Ausbildungsstätte und
  • der Frage ob Sie bei Ihren leiblichen Eltern oder gerechfertigerweise (im Sinne der Ausbildungsförderung) in einer eigenen Wohnung (auswärtige Unterbringung) leben.

Hier legt das BAföG eigens für jeden Schultyp pauschale Bedarfssätze fest, die gleichzeitig die Obergrenze der möglichen Förderung darstellen.

Da Ausbildungsförderung nur geleistest wird, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, ist eine Prüfung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie der Einkommensverhältnisse Ihrer Eltern unumgänglich.

Bei einem Großteil der schulischen Ausbildungsformen besteht die BAföG-Leistung aus einem reinen Zuschussbetrag, der grundsätzlich nicht wieder zurückbezahlt werden muss.

Ob die von Ihnen angestrebte Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, ist im wesentlichen von der Beantwortung folgender Fragen abhängig:

  1. Ist Ihre Ausbildung förderungsfähig, bzw. handelt es sich bei meiner Ausbildungsstätte um eine förderfähige Schule? Die für jedes Bundesland angelegten und im Internet veröffentlichten Ausbildungsstättenverzeichnisse können Ihnen bereits einen Hinweis darauf geben, ob und wie (Berufsfachschule, Fachschule, etc.) die von Ihnen in angestrebte Ausbildungsstätte förderrechtlich eingestuft wird.
  2. Erfüllen Sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen? Sowohl das Bayerische- als auch das Bundesausbildungsförderungsgesetz stellen eine Reihe von Anforderungen und Prüfungskriterien an Ihre Person. Das Vorliegen bzw. nicht Vorliegen dieser Eigenschaften (Alter, Staatsangehörigkeit, etc.) kann die Bewilligung Ihres Antrages auf Ausbildungsförderung beeinflussen. Bezüglich einer Prüfung Ihrer persönlichen Voraussetzungen würden wir Sie bitten, sich persönlich mit dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung in Verbindung zu setzen.
  3. Ist Ihr Ausbildungsbedarf nicht durch Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehegatten und Ihrer Eltern gedeckt?

Diese Frage kann nur im Zuge der Antragsstellung bzw. einer unverbindlichen Beratung mit Probeberechnung geklärt werden. Wir möchten Sie auch in diesem Fall bitten, sich mit dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung in Verbindung zu setzen.

Unabhängig davon möchten wir Sie auf die durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten Beispielberechnungen bzw. die Informationsbroschüre aufmerksam machen.

Diese Informationen sollen Ihnen einen ersten Überblick geben, unter welchen Voraussetzungen und ggf. in welcher Höhe ein Förderungsanspruch nach dem BAföG besteht.

Sie können jedoch nicht auf jede Einzelheit eingehen. Bitte wenden Sie sich daher stehts an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung, wenn Sie noch Fragen haben, auf die Sie hier keine Antwort finden.

Ihr für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auswählen.

Grundsätze zur örtlichen Zuständigkeit:

  1. Für Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen und Fachschulen ist grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort Ihrer Eltern zuständig. Sollten Ihre Eltern in verschiedenen Bereichen von Ämtern für Ausbildungsförderung wohnen, richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem Wohnsitz.
  2. Für Berufskollegs (BOS 12. Klasse) und Fachakademien sind grundsätzlich die Ämter für Ausbildungsförderung am Schulort zuständig.