Für Vollzeitausbildungen an Schulen wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ab der 10. Klasse gefördert.
Nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) kann Ausbildungsförderung bei gleichzeitig vorliegender gerechtfertigter auswärtiger Unterbringung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 geleistet werden.
Schüler-BAföG kann Ihnen nur gewährt werden, wenn Sie bzw. Ihr Ehegatte oder Ihre Eltern nicht in der Lage sind, die für Ihre Ausbildung und Ihren Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufzubringen.
Die Höhe der Ausbildungsförderung richtet sich nach
- der Art der besuchten Ausbildungsstätte und
- der Frage ob Sie bei Ihren leiblichen Eltern oder gerechfertigerweise (im Sinne der Ausbildungsförderung) in einer eigenen Wohnung (auswärtige Unterbringung) leben.
Hier legt das BAföG eigens für jeden Schultyp pauschale Bedarfssätze fest, die gleichzeitig die Obergrenze der möglichen Förderung darstellen.