Formulare zur Ausbildungsförderung
(immer erforderlich)
In der folgenden Übersicht finden Sie sämtliche Formblätter für einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Sie haben die Möglichkeit, diese Formblätter abzuspeichern oder online auszufüllen und anschließend ausgedruckt Ihrem Amt für Ausbildungsförderung vorzulegen.
(Schulischer- und beruflicher Werdegang)
Das Formblatt muss nur bei Erstanträgen und Anträgen nach einer Unterbrechung ausgefüllt werden.
(Bankbestätigung)
Immer erforderlich
(Zusatzblatt für Ausländerinnen und Ausländer)
(Erklärung zu Ihrem Vermögen)
Immer erforderlich
(Schulbescheinigung gemäß § 9 BAföG über den Besuch einer Ausbildungsstätte)
Die Bescheinigung wird vollständig von der Schule ausgefüllt und ist für jeden Antrag erforderlich.
(Einkommenserklärung des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, des leiblichen Vaters, der leiblichen Mutter)
Diese Erklärung ist für jeden leiblichen Elternteil bzw. für Ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner erforderlich, soweit im maßgebenden Kalenderjahr Einkommen erzielt wurde.
(Bescheinigung des Arbeitgebers des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners, des leiblichen Vaters, der leiblichen Mutter)
Es muss für jeden leiblichen Elternteil bzw. für Ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eine Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt werden, wenn dieser im maßgebenden Kalenderjahr einen Arbeitgeber hatte.
(Kinder der auszubildenden Person)
(Fachsemesterbescheinigung)
Nur bei einem Studium erforderlich
(Für eine Ausbildung im Ausland)
(Antrag auf Aktualisierung des Einkommens)
Kann immer dann gestellt werden, wenn beide leiblichen Eltern bzw. ein Elternteil während des voraussichtlichen Förderzeitraums über ein wesentlich geringeres Einkommen verfügen/verfügt als im vorletzten Kalenderjahr. Ein Antrag auf Aktualisierung kann auch für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner des Antragsstellers bzw. der Antragsstellerin gestellt werden.
(Zusatzblatt zum Antrag auf Aktualisierung des Einkommens)
Ist immer erforderlich, wenn ein Antrag auf Aktualisierung – Formblatt 7 – gestellt wird.
(Antrag auf Vorausleistung)
Ein Antrag auf Vorausleistung kann gestellt werden, wenn Sie die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen von Ihren Eltern bzw. von einem Elternteil oder Ihrem Ehegatten nicht vorlegen können. Sie können auch dann einen Antrag auf Vorausleistung stellen, wenn sich Ihre Eltern bzw. ein Elternteil oder Ihr Ehegatte weigert, Ihre Ausbildung mit dem im Bescheid errechneten anrechenbaren Einkommen zu unterstützen.
Folgeantrag auf Ausbildungsförderung
(Bescheinigung über Mietkosten gem. § 13 Abs. 3 BAföG)
Ist immer dann vorzulegen, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen und Kosten für Ihre Unterkunft entstehen.
(Für außergewöhnliche Belastungen, insbesondere im Zusammenhang mit behinderten und pflegebedürftigen Personen.)
(Soweit Geschwister Einkommen beziehen)
(Falls Ihnen der Aufenthalt eines Elternteils nicht bekannt ist)
Weitere Infos finden Sie im jeweiligen Merkblatt zum Antrag auf Ausbildungsförderung.
Bitte füllen Sie die Antragsformulare stets sorgfältig und gut lesbar aus.
Alternativ besteht auch die Möglichkeit, den Antrag online über "BAföG digital" zu stellen.
Beachten Sie beim Ausfüllen der Antragsunterlagen bitte immer die Erläuterungen und fügen Sie die erforderlichen Nachweise in Kopie bei. Nur dann können wir Ihren Antrag zügig bearbeiten und ggf. zustehende Leistungen rechtzeitig ausbezahlen. Bei Fragen können Sie sich jederzeit an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung wenden.
Bitte beachten Sie, dass Angaben zu Ihrem Vermögen im Rahmen eines Datenabgleichs mit dem Bundeszentralamt für Steuern entsprechend § 45d EStG überprüft werden.
Der Antrag auf Ausbildungsförderung ist grundsätzlich mit den dafür vorgesehenen Formblättern zu stellen (§ 46 Abs. 3 BAföG).
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie jede Änderung
- Ihrer wirtschaftlichen Lage,
- der Familien- und Ausbildungsverhältnisse und
- von Tatsachen, die für die Gewährung von Förderleistungen erheblich sind,
unverzüglich dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung melden müssen (§ 60 Abs. 1 SGB I).
Diese Mitteilungspflicht gilt ebenfalls für Ihre Eltern bzw. Ihren Ehegatten (§ 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB I).
Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, kann dies zum Entzug bzw. der Versagung der beantragten Leistungen führen (§ 66 SGB I).