Gerechtfertigte auswärtige Unterbringung


Sowohl nach dem BAföG als auch nach dem BayAföG gelten Sie als gerechtfertigt auswärtig untergebracht, wenn Sie nicht bei Ihren leiblichen Eltern wohnen und von deren Wohnung aus weder die von Ihnen besuchte, noch eine gleichartige Ausbildungsstätte in zumutbarer Zeit erreichbar ist

  • oder Sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren
  • oder Sie zusammen mit einem Kind einen eigenen Haushalt führen.

Weitere soziale Gründe, wie Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihren Eltern oder unzureichende Wohnverhältnisse Ihrer Eltern, rechtfertigen im Ausbildungsförderungsrecht eine eigene Wohnung grundsätzlich nicht.