Alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 18. bzw. 25. Geburtstag, wenn sie selbst oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
- Grundsicherung für Arbeitssuchende (nach dem SGB II)
- Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach dem SGB XII)
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Leistungen, die mit dem Schulbesuch in Verbindung stehen, können bis zum 25. Geburtstag beantragt werden, wenn eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung bezogen wird.
Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können bis zum 18. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.