Die Hilfen nach den Kapiteln Fünf bis Neun des Zwölften Sozialgesetzbuches
5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit
6. Kapitel: (weggefallen)
7. Kapitel: Hilfe zur Pflege
8. Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
9. Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen
erfassen besondere Lebensumstände bzw. qualifizierte Notlagen, die ihre Ursachen z. B. in einer Krankheit oder einer Behinderung haben. Leistungen nach diesen Kapiteln stehen nicht in Konkurrenz zu den existenzsichernden Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Sozialgesetzbuch. Sie kommen damit grundsätzlich auch für den dort berechtigten Personenkreis in Betracht.
Die oben aufgeführten Hilfen werden geleistet, soweit den Leistungsberechtigten Personen, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil, die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.