Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

 

Die Hilfen nach den Kapiteln Fünf bis Neun des Zwölften Sozialgesetzbuches

5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit
6. Kapitel: (weggefallen)
7. Kapitel: Hilfe zur Pflege
8. Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
9. Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen

erfassen besondere Lebensumstände bzw. qualifizierte Notlagen, die ihre Ursachen z. B. in einer Krankheit oder einer Behinderung haben. Leistungen nach diesen Kapiteln stehen nicht in Konkurrenz zu den existenzsichernden Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Sozialgesetzbuch. Sie kommen damit grundsätzlich auch für den dort berechtigten Personenkreis in Betracht.

Die oben aufgeführten Hilfen werden geleistet, soweit den Leistungsberechtigten Personen, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil, die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

5. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit

Für Personen, die nicht gesetzlich oder privat krankenversichert sind, können Hilfen zur Gesundheit durch das Sozialamt erbracht werden. Der Umfang der Leistungsgewährung richtet sich dabei nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung. Es können folgende Leistungen erbracht werden:

  • vorbeugende Gesundheitshilfe
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation

6. Kapitel: (weggefallen)

Die früher im Sechsten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs angegliederte Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist seit dem 01.01.2020 abschließend im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelt. Zuständig für diese Leistungen sind in Bayern die jeweiligen Bezirke als überörtliche Träger der Sozialhilfe. Für Personen aus dem Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge wäre dies der Bezirk Oberfranken.

7. Kapitel: Hilfe zur Pflege

Durch die Pflegereform  2016 - 2017 wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit völlig neu definiert. Die bisherigen Pflegestufen I bis III wurden zum 01.01.2017 durch 5 Pflegegrade ersetzt.

Reichen die Pauschalleistungen der Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI)) bei notwendiger Pflege im häuslichen oder stationären Bereich für die Kosten des Pflegedienstes nicht aus, kann die Übernahme der ungedeckten Pflegekosten aus Sozialhilfemitteln beantragt werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt für Personen aus dem Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge beim Bezirk Oberfranken.

8. Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Für bestimmte Lebenssituationen, welche keiner klaren gesetzliche Regelung unterliegen und bei denen trotzdem Hilfe unabweisbar geboten ist, kann die Bewilligung von Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten durch das Sozialamt geprüft werden.

9. Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen

Zu den Hilfen gehören:

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
  • Altenhilfe
  • Blindenhilfe
  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen
  • Bestattungskosten