Für Sport- und Schützenvereine, die im Jahr 2023 einen allgemeinen Energiepreiszuschuss (in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023) erhalten haben, besteht die Verpflichtung, bis zum 30.04.2024 einen Verwendungsnachweis bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Im Verwendungsnachweis sind die dem Verein tatsächlich entstandenen Energieausgaben der Jahre 2023 und 2021 vollständig anzugeben. Übersteigt der Differenzbetrag der Energieausgaben der Jahre 2023 und 2021 den ausbezahlten Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss beim Verein. Sofern der Differenzbetrag der Energieausgaben der Jahre 2023 und 2021 geringer ist als der ausbezahlte Zuschuss, wird der Differenzbetrag zwischen den Energieausgaben und dem ausbezahlten Zuschuss von der Vereinspauschale 2024 abgezogen. Erfolgt durch den Verein keine Vorlage des Verwendungsnachweises, wird der ausbezahlte Energiepreiszuschuss in voller Höhe von der Vereinspauschale 2024 abgezogen.