An Sonn- und Feiertagen dürfen LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW (unabhängig von deren zulässiger Gesamtmasse, z. B. auch hinter Kleintransportern, z. T. Pickups usw.) in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern (einschließlich damit verbundener Leerfahrten) nicht geführt werden.
Das Verbot trifft damit z. B. keine privat durchgeführten Umzüge oder das private Führen von Wohnwagen oder Anhängern für Sportgeräte etc. .
Feiertage in diesem Sinne sind
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam (nur in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland)
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober; nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen)
- Allerheiligen (1. November; nur in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland)
- 1. und 2. Weihnachtstag.
Zusätzlich gilt an allen Samstagen im Juli und August ein Fahrverbot von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf bestimmten Bundesstraßen und Bundesautobahnen nach der Ferienreiseverordnung.
Sofern entgegen dieser Verbote bestimmte Transporte dringend und im öffentlichen Interesse trotzdem durchgeführt werden müssen, kann im Einzelfall unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Rein wirtschaftliche Interessen (Betriebsablauf, Just-in-Time-Produktion o. Ä.) können dabei nicht berücksichtigt werden. Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge ist zuständige Straßenverkehrsbehörde für Transporte,
- deren Ladung im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge, ohne die Großen Kreisstädte Selb und Marktredwitz, aufgenommen wird,
- bei denen der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in unserem Zuständigkeitsbereich liegt, oder
- die am Grenzübergang Schirnding in den Geltungsbereich des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes einreisen.