Die öffentlichen Straßen werden grundsätzlich für Fahrzeuge gebaut, die mit und ohne Ladung die gesetzlich zulässigen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen einhalten.
Deshalb bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten einer Erlaubnis. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt (oft z. B. Gabelstapler, Schaufellader, Teleskoplader usw.).
Hinweis: Halter von Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Diese erteilt die Regierung der Oberpfalz, Regensburg. Liegt Ihnen bereits eine Ausnahmegenehmigung vor, dann prüfen Sie bitte den räumlichen Geltungsbereich, die Geltungsdauer und ob die Ausnahmegenehmigung übertragbar ist oder erst auf den neuen Halter umgeschrieben werden muss.
Außerdem bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, wenn durch die Ladung die gesetzlich allgemein zulässigen Abmessungen überschritten werden oder die Ladung weiter über das Fahrzeug hinausragt als gesetzlich allgemein zulässig ist.
Eine solche Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung für Großraum- und Schwertransporte darf grundsätzlich nur erteilt werden, wenn es sich entweder um eine Leerfahrt handelt, wobei die Überschreitung von Abmessungen und Gewichten oder die Sichtfeldeinschränkung bauartbedingt sind (z. B. Bagger, Gabelstapler, Mähdrescher usw.), oder aber wenn unteilbare Ladung transportiert wird. Im Zuge des Verfahrens wird dann geprüft, ob bzw. unter welchen Auflagen und Bedingungen bestimmte Straßen für den Transport geeignet sind.