Für die in der Verordnung genannten Baumaschinen (Kreissägen, Rüttelplatten, Kompressoren ...), Bau- und Reinigungsfahrzeuge (Transportbetonmischer, Kehrmaschinen ...) und Haus- und Gartengeräte (Rasenmäher, Heckenschere, Motorkettensäge, Schneefräse ...) gelten folgende Einschränkungen:
Kein Betrieb an Sonn- und Feiertagen.
Kein Betrieb werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.
Für die als besonders lärmintensiv eingestuften Geräte:
Freischneider
Grastrimmer / Graskantenschneider
Laubbläser
Laubsammler
ist zudem der Betrieb in den Ruhezeiten (07.00 Uhr bis 09.00 Uhr; 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr; 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr) untersagt, sofern es sich nicht um mit Umweltzeichen gekennzeichnete lärmarme Maschinen handelt.