Geräte- und Maschinenlärmschutz

Die Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmSchV) beschränkt die Betriebszeiten von im Einzelnen aufgelisteten 57 Maschinen und Geräten. Diese Beschränkung gilt nur in Wohngebieten und Sondergebieten, die der Erholung dienen (Kur- und Klinikgebiete, Gebiete für die Fremdenbeherbergung nach der Baunutzungsverordnung) sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten.

Die Verordnung gilt somit nicht in Gewerbegebieten, Misch- und Dorfgebieten sowie im Außenbereich.

Für die in der Verordnung genannten Baumaschinen (Kreissägen, Rüttelplatten, Kompressoren ...), Bau- und Reinigungsfahrzeuge (Transportbetonmischer, Kehrmaschinen ...) und Haus- und Gartengeräte (Rasenmäher, Heckenschere, Motorkettensäge, Schneefräse ...) gelten folgende Einschränkungen:

Kein Betrieb an Sonn- und Feiertagen.

Kein Betrieb werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.

Für die als besonders lärmintensiv eingestuften Geräte:

Freischneider

Grastrimmer / Graskantenschneider

Laubbläser

Laubsammler

ist zudem der Betrieb in den Ruhezeiten (07.00 Uhr bis 09.00 Uhr; 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr; 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr) untersagt, sofern es sich nicht um mit Umweltzeichen gekennzeichnete lärmarme Maschinen handelt.