Verkehrslärm
Laut dem Bayerischen Immissionsschutzgesetz und der Straßenverkehrsverordnung ist es verboten Motoren von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern unnötig laufen zu lassen. Allein unter dem Aspekt der Ressourcenschonung sollte dies schon unterbleiben.
Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) legt Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche beim Bau und der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen, sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen, fest. Die Grenzwerte sind durch einen entsprechenden Verlauf der Verkehrswege oder durch den Bau von Lärmschutzwänden und -wällen einzuhalten. Wenn dies aus technischer Sicht nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, müssen den betroffenen Grundstückseigentümern die Aufwendungen für eigene passive Schallschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzfenster) erstattet werden. Die Anfang 1997 in Kraft getretene Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) legt für diesen Fall fest, welche Innengrenzwerte durch Schallschutzmaßnahmen erreicht werden müssen.
Eine digitale Karte mit eingezeichneten Lärmbelastungen an Hauptverkehrswegen finden Sie im Lärmbelastungskataster des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.