Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Unter welchen Umständen pflanzliche Abfälle verbrannt werden dürfen, ist in der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung – PflAbfV) geregelt.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Verbrennen nicht mehr zulässig.
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus der Land- und Forstwirtschaft sowie dem Erwerbsgartenbau zulässig. Was hierbei zu beachten ist, kann der „Pflanzenabfallverordnung –PflAbV-“ entnommen werden.
Ein widerrechtliches Verbrennen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Auch das Merkblatt Umgang mit offenem Feuer und Grillgeräten des Landratsamtes Wunsiedel i.F. enthält Informationen zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen.